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Welche Änderungen am KFZ müssen typisiert werden?

Individualisierung mit Folgen: Vorsicht bei Änderungen am Fahrzeug.

Tuningmaßnahmen oder zusätzliche Ausrüstungen an KFZ-Fahrzeugen sind in den meisten Fällen genehmigungspflichtig. Wer das nicht beachtet, riskiert hohe Kosten und den Entzug der Zulassung. Änderungen am Fahrzeug, insbesondere wenn sie Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit haben, müssen bei der Behörde angezeigt werden, es erfolgt dann eine Neutypisierung. Wann genau sie erforderlich ist, erfahren Sie bei der technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung oder Sie lesen das Kraftfahrgesetz und die Durchführungsverordnung. Die wichtigsten bewilligungspflichtigen Veränderungen listen wir hier für Sie auf. Sinnvoll ist es jedenfalls, sich vorab bei der zuständigen Prüfstelle zu erkundigen, ob geplante Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig sind.

Das muss typisiert werden

Beliebt bei Autofans sind neben dem Chip-Tuning zur Verbesserung der Motorleistung die Anbringung von Spoilern oder vom Typenschein abweichender Felgen sowie das Tieferlegen des Fahrzeugs. All diese Maßnahmen müssen genehmigt werden, ebenso wie Adaptionen, die das Emissionsverhalten verschlechtern. Zur Bewilligung sind der Behörde Dokumente vorzulegen wie:
  • Typenschein
  • Fahrzeuggenehmigung und
  • Bestätigung einer Fachwerkstätte über den sachgerecht erfolgten Umbau.
  • Mitunter benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers und
  • Gutachten von Ziviltechnikern oder staatlich autorisierten Prüfstellen. Die Zusatzgenehmigung selbst kostet dann etwa 40 Euro und mehr.

Folien und Clearing

Die nachträgliche Anbringung von Scheiben-, Splitterschutz und Tönungsfolien auf der Windschutzscheibe ist verboten, außer sie sind bereits typengenehmigt und mit dem Markenzeichen des Herstellers, entsprechender Genehmigung sowie Folienkennzeichnung versehen. Lochfolien hingegen sind erlaubt. Die Entfernung der Automarke und Bereinigung von Aufschriften ist ebenfalls untersagt. Das sogenannte „Clearing“ kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben, da Name beziehungsweise Marke des Erzeugers sowie Fahrgestellnummer am Fahrzeug ersichtlich sein müssen.

Kontrollen und Strafen

Ohne Genehmigung getunte Fahrzeuge werden schnell zur Kostenfalle: Die Verwaltungsstrafen belaufen sich auf bis zu 5.000 Euro. Stellen polizeiliche Kontrollen überdies Gefahr in Verzug fest, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben ist, droht die Abnahme von Kennzeichen und Zulassung. Wird man in einen Unfall verwickelt, kann die Haftpflichtversicherung überdies die Leistung verweigern oder zurückfordern – und das kommt dann richtig teuer.

Vertrauen ist gut. Beratung besser. vcr-reisinger.at





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