Keine staatliche Einlagenabsicherung mehr
Die Einlagensicherung wurde in den letzten Jahrzehnten oft sehr kurzfristig und anlassbezogen umgekrempelt. Um heimische Sparer während der Finanzmarktkrise zu beruhigen wurde von der Republik Österreich zwischen 1. Oktober 2008 dem 31. Dezember 2009 sogar eine betraglich unbegrenzte Einlagenabsicherung übernommen. 2014 hat man sich innerhalb der europäischen Union auf eine Höchstentschädigungssumme pro Person und Bank von 100.000 Euro geeinigt. Dabei hat sich der österreichische Staat als Garant sukzessive aus der Haftung zurückgezogen und inzwischen die Einlagensicherung zur Gänze an die Banken übertragen.Garantiefonds der Banken reicht für Großpleiten nicht aus
Bis 2024 wurden heimische Banken verpflichtet, 0,8 Prozent der garantierelevanten Einlagen bzw. insgesamt rund 1,4 Milliarden in einen Absicherungsfonds einzuzahlen, um so für brancheninterne Schäden solidarisch aufzukommen. Die bisherige Dotierung reicht mit etwa 750 Millionen Euro vor Eintritt der beiden Bankpleiten mit entsprechenden Forderungen von insgesamt 540 Millionen aus. Grundsätzlich ist das auch nicht die Nettoschadenssumme für den Einlagensicherungsfonds, sondern die kurzfristige Auszahlungssumme. Anleger müssen aktuell binnen 15 Arbeitstagen, ab 2024 binnen 7 Arbeitstagen entschädigt werden. Die Einlagensicherung hat im Konkursverfahren der Bank eine vorrangige Gläubigerstellung und kann sich aus den verbliebenen Vermögenswerten (hauptsächlich Kreditforderungen an Kunden) entsprechend bedienen. Neben der Nachschusspflicht der Banken soll damit das Absicherungsvolumen so rasch als möglich wieder aufgefüllt werden. Die Insolvenz einer österreichischen Großbank wird dennoch aus der Einlagensicherung nicht einmal ansatzweise zu stemmen sein.100.000 Euro pro Anleger und Bank
Die Entschädigung aus der Einlagensicherung beträgt 100.000 Euro pro Anleger und Bank. In Ausnahmefällen (z. B. Guthaben aus dem Verkauf einer Immobilie, Abfertigung, Erbschaft, etc.) - sofern der Geldfluss nicht länger als 12 Monate zurückliegt - sogar bis zu 500.000 Euro.Folgende Einlagen sind grundsätzlich abgesichert:
- Sparbücher (täglich fällig, Kapitalsparbücher, etc.)
- Kontoguthaben (Girokonten, Online-Sparkonten, Festgeldkonten, Verrechnungskonten zu Wertpapieren)
- Bausparverträge
#Szenario 1: Sparbuch Bankinstitut A: 120.000 € Girokonto, Bankinstitut B: 40.000 €, beide Banken gehen in Konkurs
Einlagensicherung: 100.000 € Bankinstitut A (Höchstleistung), 40.000 € Bankinstitut B = 140.000 € gesamt
#Szenario 2: Sparbuch Bankinstitut C: 80.000 €, Girokonto Bankinstitut D: 80.000 €
Einlagensicherung bezahlt nur 100.000 €, weil Bankinstitut D nur ein „Markenname“ von Bankinstitut C und keine eigenständige Bank ist.
#Szenario 3: beide Sparformen bei Bankinstitut A, legitimiertes Sparbuch: 80.000 €, Losungswort Sparbuch: 5.000 €
Gegenüber der Einlagensicherung ist die Legitimierung des Losungswort Sparbuchs vorzunehmen, dann erfolgt die Entschädigung in voller Höhe von 85.000 €.
#Szenario 4: beide Sparformen bei Bankinstitut A, legitimiertes Sparbuch: 120.000 €, Losungswort Sparbuch: 5.000 € für minderjährigen Sohn
Sofern das Losungswortsparbuch eindeutig dem Sohn zugerechnet werden kann, erfolgt eine Entschädigung in voller Höhe mit 5.000 €. Beim anderen Sparbuch greift die Obergrenze von 100.000 €.
# Szenario 5: Gemeinschaftskonto Herr Meier hat mit seiner Frau ein gemeinsames Girokonto beim Bankinstitut B in Höhe von 250.000 €.
Beide erhalten jeweils 100.000 € aus der Einlagensicherung, somit gesamt 200.000 €.
Sondersituationen im Bankkonkurs
Trotz Konkurses seines eigenen Bankinstituts müssen nicht alle Veranlagungsformen davon betroffen bzw. ein Fall für die Einlagensicherung sein. Für einen Kunden der burgenländischen Commerzialbank würde sich beispielsweise folgendes Bild ergeben, wenn er nachstehende Produkte abgeschlossen hätte:- Bausparvertrag: nicht betroffen. Es gibt nur 4 Bausparkassen in Österreich, die Bankgeschäfte auf eigene Rechnung betreiben. Die Commerzialbank tritt hier nur als „Geschäftsvermittler“ auf, dementsprechend läuft der Bausparvertrag völlig unbeeinträchtigt weiter
- Lebensversicherung: nicht betroffen. Hier gilt selbiges wie beim Bausparvertrag.
- Wertpapierdepot: Kurzfristig ist kein Zugriff auf die Wertpapiere möglich, weil diese von der - inzwischen geschlossenen - Bank direkt verwahrt werden. Wertpapiere sind allerdings im Konkursfall „Sondervermögen“ und können auf andere Bank übertragen werden. Etwaige Guthaben auf Verrechnungskonten von Wertpapieren sind allerdings von der Insolvenz betroffen und fallen unter die Einlagensicherung. Für Veranlagungen in Wertpapiere greift die Einlagensicherung nicht. Hätte die Commerzialbank eigene Wertpapiere (z. B. „Kassenobligationen“) aufgelegt, müsste man entsprechende Forderungen an die Konkursmasse richten.